In öffentlichen Badeanstalten sollte man aufpassen, wo man sich so rumtreibt.
Zwei eigentlich einigermaßen erwachsene Männer hatten diese Weisheit nicht beherzigt. Die beiden, die das Bad wohl zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mir der Aufschrift "Schatzinsel" und gelangten so in einen Raum mit Auslaufbecken, welche dazu dienten, dass Leute, die die Wasserrutsche benutzten (die wohl auch noch so steil war, dass am Ende eher freier Fall herrschte), dort dann eben ordnungsgemäß abgefangen werden. Die Auslaufbecken waren ordnungsgemäß abgesichert, dass da keiner einfach so reingehen konnte – einschließlich eines Drehkreuzes, dass nur in eine Richtung funktioniert: nämlich nach draußen.
Das hat die beiden allerdings nicht davon abgehalten, in das Becken zu steigen und dann auch noch in die Röhre der Wasserrutsche zu krabbeln. Nach ihrem Vortrag waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. Es kam, wie es kommen musste: jemand anders schoss aus der Rohre und kollidierte mit den beiden, was zu unangenehmen Verletzungen führte, die teilweise wohl auch dauerhafter Natur sind.
Wer sich so ignorant verhält, der haftet auch, so zuerst das Landgericht Koblenz und dann auch das OLG Koblenz (Urteil vom 21.06.2012 - 2 U 271/11). 5.000,00 EUR Schmerzensgeld hat das Ganze gekostet – nicht wirklich viel für einen bleibenden Schaden.
Kommentar schreiben
Subkommentare ausblenden