Kolleg Will berichtet hier von einem Fall, in dem ein Arbeitgeber Lohnzahlungen zurückbehalten hatte, weil der Arbeitsnehmer das unterschriebene Doppel der Kündigung nicht an ihn zurückgeschickt hatte. Unabhängig davon, dass so was natürlich im Leben kein Zurückbehaltungsrecht bei der Gehaltszahlung auslöst, wie Kollege Will richtig erläutert, ist es natürlich auch allemal nicht notwendig, ein Kündigungsdoppel zu unterschreiben.

Arbeitgeber machen das recht häufig, dass sie bei Übergabe oder Übersendung der Kündigung den Arbeitnehmer dazu animieren wollen, diese doch auch noch einmal zu unterschreiben und die entsprechend unterschriebene Kopie zurückzugeben. Was immer diese Arbeitgeber sich dann davon erhoffen: irgendeine Auswirkung auf die materiell rechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung hat das nicht!

Eine Kündigung ist – wie wir Juristen es so schön formulieren – eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Es reicht also vollkommen aus, wenn diese Erklärung abgegeben wird und dem Erklärungsempfänger (hier also dem Arbeitnehmer) zugeht. Für die blanke wirksam erfolgte Erklärung reicht das vollkommen aus, solange das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB eingehalten ist. Hierfür muss der Arbeitnehmer selber keine Erklärung mehr abgeben. Allerdings schadet es auch nicht, das Doppel zu unterscheiben und zurück zu geben; hierdurch gibt man nämlich dann auch keine Erklärung ab, man sei mit der Kündigung einverstanden oder ähnliches. Die einzige Folge, die das haben kann, besteht darin, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besser nachweisen kann, falls das ausnahmsweise mal streiterheblich sein sollte. Regelmäßig ist es das aber nicht, da der Zugang der Kündigung spätestens mit der (hoffentlich rechtzeitigen) Erhebung der Kündigungsschutzklage bestätigt wird; ohne Zugang einer Kündigung würde man schließlich auch keine Klage dagegen erheben. Viele Arbeitnehmer glauben auch, sie würden die Kündigung mit einer solchen Unterschrift annehmen und dann wäre sie wirksam. Nein, es ist nicht so! Streng genommen kann man eine Kündigung überhaupt nicht annehmen, da es sich ja eben um eine einseitige Erklärung handelt, deren Annahme es nicht mehr bedarf. Der Irrglaube, dass die Bestätigungsunterschrift des Arbeitnehmers unter der Kündigung eine rechtliche Wirkung hätte, ist dennoch nicht auszurotten. Jedoch rate ich generell dazu, die begehrte Unterschrift nicht zu leisten. Je nach Formulierung oder Auslegung wird man im Einzelfall möglicherweise zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschickt einen Aufhebungsvertrag untergejubelt hat; und das wäre wiederum fatal!

Gerne erklären Arbeitgeber übrigens auch spätestens im Arbeitsgericht, sie nähmen die Kündigung zurück. Auch das geht schlicht nicht! Eine Willenserklärung, die beim Empfänger zugegangen ist, kann man schlicht nicht zurücknehmen. Willenserklärungen sind nicht widerrufbar! Der Arbeitgeber kann meinetwegen die Kündigungsschutzklage anerkennen oder auch ein Angebot zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den alten Bedingungen anbieten, die der Arbeitnehmer dann annehmen kann oder eben auch nicht (was man inhaltlich in einer Kündigungsrücknahme wohl regelmäßig sehen dürfte) und dann kann man im Zuge dieser Erklärungen gegebenenfalls übereinstimmend das gerichtliche Verfahren beenden. Zurücknehmen aber kann man eine Kündigung nicht!