Stellenausschreibungen können zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durchaus zu Spannungen führen. Meist hat der Betriebsrat ein vorrangiges Interesse daran, eine freiwerdende Stelle zunächst mit den bereits vorhandenen Arbeitnehmern zu besetzen und besteht dann auf eine interne Stellenausschreibung. Gemäß § 93 BetrVG kann er das auch. Hierbei bestehen für den Betriebsrat durchaus auch Mitspracherechte hinsichtlich der Festlegung und der Dauer der Ausschreibung.

Hält sich der Arbeitgeber nicht daran und besetzt die Stelle sodann mit einem externen Bewerber, so kann der Betriebsrat grundsätzlich gemäß § 99 Abs.2 Nr.5 BetrVG die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Das gilt nicht nur dann, wenn die interne Ausschreibung trotz Verlangen des Betriebsrats gar nicht stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn die Ausschreibung nicht vollständig ist.

Was allerdings alles zu einer vollständigen Ausschreibung gehört, da bestehen durchaus mal unterschiedliche Auffassungen. In einer Sache, die das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte (Beschluss vom 06.03.2012 2 TaBV 37/11) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung, weil in der Ausschreibung mit keiner Silbe erwähnt worden war, dass es sich um eine befristete Stelle handelte und meinte deshalb, die Ausschreibung sei unvollständig gewesen. Dem hat sich das Gericht in zweiter Instanz nicht angeschlossen. Eine innerbetriebliche Ausschreibung sei lediglich eine Einladung, sich zu bewerben. Hierbei liege der Zweck bloß darin, den Beschäftigten die Chance zu geben, sich anderweitig im Betrieb zu orientieren. Dabei komme es auf die Frage einer Befristung nicht an.

Von der Begründung her ist das wohl vertretbar und es stellt sich auch die Frage, welches Interesse an einer innerbetrieblichen Bewerbung auf eine befristete Stelle überhaupt bestehen könnte. Prinzipiell besteht kein Hinderungsgrund, bei einer innerbetrieblichen Bewerbung aus einer bislang unbefristeten Stelle eine befristete Stelle zu machen, solange ein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Als Arbeitnehmer wäre man hier allerdings reichlichst mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn man darauf einginge; anders natürlich, wenn man schon auf einer befristeten Stelle sitzt und sich hier eine Anschlussbefristung erhofft. Besteht kein Sachgrund für die Befristung, so wäre die sodann verabredete Befristung ohnehin aufgrund des Vorarbeitsverhältnisses unwirksam. Daran wiederum kann der Arbeitgeber letztlich kein Interesse haben.

Um hier allerdings Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung anzustrengen. Hier lässt sich dann auch verbindlich festlegen, in welcher Form und für wie lange interne Stellenausschreibungen gefahren werden sollen. Und auch ein möglicher Hinweis auf eine Befristung lässt sich in einer Betriebsvereinbarung ganz wunderbar regeln.