Kollege Blaufelder berichtet ( hier ) von einem Fall der sogenannten Druckkündigung, welcher durch das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden war ( Urteil vom 20.03.2012 - 2 Sa 331/11 ). Die Sache selber riecht allerdings ein wenig moderig, weil dem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nachdem andere Kollegen (angeblich) damit drohten, ihrerseits das Unternehmen zu verlassen, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer nicht gekündigt werde. Daraufhin hatte der Arbeitgeber aufgrund dieses Drucks gekündigt – zu Unrecht, wie die Richter am LAG Schleswig-Holstein befanden. Der moderige Geruch in dieser Sache kommt daher, weil der Arbeitgeber bereits im Vorfeld erfolglos versucht hatte, den klagenden Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag gegen Abfindung zu treiben, nachdem der Arbeitnehmer wohl seinen Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur wegen vermeintlichen Kurzarbeitsmissbrauchs angeschwärzt hatte. Ob die vermeintliche Kündigungsdrohung durch die anderen Mitarbeiter getürkt war oder nicht, kann ich natürlich nicht abschließend beurteilen; aber mein Bauch hat dabei schon ein merkwürdiges Gefühl.

Interessant ist hier allerdings, dass wir es mit dem gar nicht mal so oft vorkommenden und auch wenig bekannten Fall einer Druckkündigung zu tun haben. Tatsächlich ist es durchaus für den Arbeitgeber möglich, einem Arbeitnehmer die Kündigung auszusprechen, wenn er von Dritten derart unter Druck gesetzt wird, dass er gar nicht mehr anders kann. Natürlich muss er zunächst – wie bei jeder anderen Kündigung auch – prüfen, ob nicht ein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung steht, um die Drucksituation wieder abzubauen. Hierbei reicht es allerdings nicht unbedingt aus, dass andere Kollegen mit ihrer Kündigung drohen, falls der Mitarbeiter nicht aus dem Betrieb entfernt wird. Hierbei ist es tatsächlich zunächst am Arbeitgeber, sich schützend vor seinen Mitarbeiter zu stellen; nicht zuletzt deswegen, weil möglicherweise sogar ein Mobbing dahinter steht. Denkbar ist aber auch die Situation, dass Kunden partout nicht mit dem betreffenden Mitarbeiter zusammenarbeiten wollen und dies dann auch noch gehäuft vorkommt. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann nicht gegebenenfalls in eine andere Abteilung versetzen oder sonst wie dafür sorgen, dass die Kundenunzufriedenheit abgestellt wird, wird es schon wirtschaftlich schon mal eng.

Auch besteht gemäß § 104 BetrVG die Möglichkeit, dass der Betriebsrat die Entfernung eines Mitarbeiters verlangt, wenn dieser den Betriebsfrieden stört. Diese Möglichkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn der zu entfernende Mitarbeiter sich anderen Kollegen über diskriminierend wegen deren Nationalität, Geschlecht, Religion, sexueller Ausrichtung oder ähnliches betätigt.

Zwar kommen auch diese Fälle nicht allzu oft vor. Aber die rechtliche Möglichkeit besteht.