Ein angestellter Kfz-Sachverständiger, dessen Arbeitgeber wohl ohnehin schon kein sonderlich herzliches Verhältnis zu ihm pflegte, meldete sich wegen eines grippalen Infekts krank. So weit, so gut. Das kommt vor. Nut wurde dummerweise der Arbeitnehmer dabei beobachtet, wie er während der „Krankschreibung“° nicht nur im Fitnessstudio beobachtet wurde, sondern auch bei gelegentlichen Gutachtertätigkeiten.
Juhuuu! dachte sich da der Arbeitgeber, stellte die weitere Entgeltzahlung während der Erkrankung ein und kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht. Allerdings zu Unrecht, wie das LAG Köln (Urteil vom 02.11.2011 - 9 Sa 1581/10) entschied.
Den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie begründen eine tatsächliche Vermutung, dass der Kläger infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern. Es ist stets zu prüfen, ob diese Umstände so gravierend sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht worden, so das LAG Köln zu Recht. Es wird also klar, dass zwar der gelbe Schein die Krankheit nicht abschließend und unumstößlich beweist, aber doch zumindest eine sehr starke Vermutung begründet, dass eben der Arbeitnehmer tatsächlich wegen Krankheit nicht (ganztägig) arbeiten kommen kann. Und wie das mit Vermutungen im Zivilprozess eben so ist: sie stehen erst einmal da, solange niemand wirklich das Gegenteil darlegt und beweist.
Entgegen landläufiger Meinung beinhaltet die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Verpflichtung, sich den ganzen Tag zu Hause oder gar im Bett aufzuhalten; am besten noch mit dem Telefon neben dem Bett, damit der Arbeitgeber das auch jederzeit überprüfen kann. Nein, man hat sich lediglich so zu verhalten, dass die baldige Genesung gefördert bzw. zumindest nicht verzögert wird. Da können z.B. Spaziergänge an der frischen Luft auch bei einem grippalen Infekt durchaus schon mal der Genesung zuträglich sein. Den allabendlichen Gang in die Kneipe um die Ecke allerdings sollte man eher vermeiden. Pauschale Maßgaben wird man da wohl kaum entwickeln können und im Zweifelsfall den Arzt befragen, wie er das sieht.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer im Fitnessstudio lediglich leichte Übungen gegen Nackenverspannung durchgeführt. So zumindest die Feststellung des Gerichts, nachdem der Arbeitgeber etwas anderes nicht darlegen und beweisen konnte. Darin sah das Gericht keine der Genesung zuwiderlaufende Tätigkeit; ganz im Gegenteil: derartige leichte Übungen könnten der Genesung sogar zuträglich sein. Da ich kein Mediziner bin, lasse ich das mal so stehen.
Die gelegentlichen Gutachtertätigkeiten waren wohl bloß vorbereitende Tätigkeiten, wie das Anfertigen von Fotos und Zeichnungen im geringen Umfang, woraus der Arbeitnehmer anschließend auf dem Dienst-Laptop das Gutachten fertigen wollte. Das hätte er allerdings vor Beendigung der Krankheit gar nicht machen können, weil der Arbeitgeber ihm diesen Laptop bereits im Vorfeld weggenommen hatte (was schon für sich Bände über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spricht). Zudem handelte es sich um Anfragen seitens offizieller Kunden nach dem Sachstand des Gutachtens. Diese Anfragen gingen wiederum nicht direkt an den Kläger, sondern kamen über den Arbeitgeber. Auf gut deutsch: der Arbeitnehmer war naiv genug, auch während der Erkrankung wenigstens soweit seiner Tätigkeit nachzugehen, dass die Kunden seines Arbeitgebers zufrieden sind. Und genau das wurde ihm dann zum Verhängnis, weil er damit den Anlass zur Kündigung lieferte, den sein Arbeitgeber anscheinend händeringend gesucht hatte.
Allerdings wird hier deutlich: auch wenn man trotz Krankheit möglicherweise in geringem zeitlichen Umfang arbeiten könnte, so ist man dennoch insgesamt arbeitsunfähig erkrankt! Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich darauf, dass man nicht in der Lage ist, den ganzen Tag zu arbeiten. Halbe Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht.
Fazit: wenn Sie krank sind, machen Sie meinetwegen Spaziergänge oder sonstige Körperübungen, solange das aus medizinischer Sicht in Ordnung ist. Kommen Sie allerdings besser nicht auf die Idee, auch nur teilweise für den Arbeitgeber zu arbeiten oder Tätigkeiten von zu Hause aus durchzuführen; selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber Sie ganz lieb drum bittet. Am Ende dankt es Ihnen eh keiner und dreht Ihnen eher noch einen Strick daraus!
Und übrigens: den Arbeitgeber hat es nur zu interessieren, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können und das müssen Sie ihm auch unverzüglich anzeigen (siehe auch hier: http://stuwal.blog.de/2011/05/23/tun-krankheit-11200637/ ). Eine konkrete Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an!
° Regelmäßige Leser meines Blogs wissen, dass es eine „Krankschreibung“ nicht gibt – krank ist man von ganz alleine auch ohne, dass ein Arzt gelbe Zettel ausfüllt.

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