Da sind sie nun hin, die Verhandlungen zur Schlecker-Transfergesellschaft. Und die FDP hat es in diesem Zuge geschafft, sich ihre letzten Sympathien zu verscherzen.

Was die FDP aber nicht begriffen hat: schon Schlecker selber ist an der unmenschlichen Behandlung seiner Mitarbeiterinnen zugrunde gegangen (siehe die sehr treffende Analyse des Kollegen Reuter hier: http://www.reuter-arbeitsrecht.de/grundsatzliches/schlecker-%E2%80%93-ein-opfer-des-arbeitsrechts.html ) und es bleibt zu hoffen, dass es der FDP nunmehr ähnlich geht.

Was die FDP auch nicht begriffen hat: es ging nicht darum, Schlecker selber 79 Mio zur Stütze zu gegen – das hätte die Familie Schlecker durchaus aus dem eigenen Familienvermögen schultern können, das maßgeblich auf dem Rücken der Arbeitnehmerinnen angehäuft wurde. Hierbei wäre allerdings fraglich gewesen, woher da plötzlich die Empathie und Verantwortung für Menschen hätte kommen sollen, die schon vorher nie da waren. Gut ... das nennt man Marktwirtschaft und die ist mitunter eben auch brutal. Anders kann ich es nicht nennen. Nein, es ging schlicht darum. staatliche Bürgschaften für eine Transfergesellschaft bereitzustellen, um etwa 11.000 sodann ehemaligen Mitarbeiterinnen bei Schlecker die Möglichkeit zu geben, ohne große Umwege über die Arbeitslosigkeit wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Es wäre interessant, mal durchzurechnen, ob das nicht sogar die preisgünstigere Variante gewesen wäre, statt jetzt die Kolleginnen auf ALG I zu setzen, durch diverse Maßnahmen zu schicken und gegebenenfalls anschließen Harzt IV bewilligen zu müssen.

Es ist aus meiner Sicht noch nicht einmal die gerade vielzitierte Kaltherzigkeit, die die Akteure der FDP zu dieser Ansicht getrieben hat. Es dürfte wohl auch weniger die Wahltaktik sein – wenn es das wirklich gewesen sein sollte, so wäre es Dummheit; die Menschen und damit auch die Wähler reagieren auf solche Aktionen nämlich eher allergisch. Nein, ich fürchte, es ist eher die absolute Unfähigkeit, sich eine Vorstellung davon zu machen, dass es Menschen gibt, die für wenig Geld hart arbeiten müssen und bei denen davon schlicht die blanke Existenz abhängt.

Gestern haben nun die meisten der betroffenen 10.000 Mitarbeiterinnen bei Schlecker ihre Kündigung im Briefkasten vorgefunden und es gibt diverse Hinweise darauf, dass diese nunmehr die Erhebung einer Kündigungsschutzklage prüfen sollten (u.a. Kollege Blaufelder hier: http://www.kanzlei-blaufelder.com/schlecker-eine-kundigungswelle-mit-uber-10000-kundigungen-steht-an/ ). Das ist sicherlich sehr richtig – allerdings wird man jetzt nicht pauschal eine Prognose zur Erfolgsaussicht machen können. Sicherlich wird man sich in einigen Fällen mal Gedanken darüber machen müssen, ob die Sozialauswahl richtig durchgeführt wurde – in Anbetracht der kürze der Zeit und der Masse an gekündigten Kolleginnen hat mein Bauch da schon erhebliche Zweifel. Die Richtigkeit der Sozialauswahl wird der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen müssen. Allerdinge kennen wir auch alle den Inhalt des Sozialplans nicht und wissen auch nicht, inwieweit hier mit einer abschließenden Namensliste gearbeitet wurde. Auch das müsste überprüft werden. Gegebenenfalls müssen sogar Ansprüche aus dem Sozialplan selber geltend gemacht werden. Jedenfalls ist allen betroffenen 10.000 Mitarbeiterinnen der Gang zur Gewerkschaft oder zum Anwalt dringend zu empfehlen.

Die Zeit hierfür ist knapp! Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Klage zu erheben ist – danach tritt die gesetzliche Fiktion der sozialen Rechtfertigung selbst dann ein, wenn die Kündigung selber auch noch so ungerechtfertigt sein sollte! Für diejenigen, die ihre Kündigung gestern gekriegt haben, heißt das, dass diese Frist heute beginnt und somit auch heute in drei Wochen. Aber bedenken Sie bitte, dass die Sache auch noch bearbeitet werden muss. Es ist also angezeigt, sich jetzt schnellstmöglich zum Anwalt zu begeben und nicht erst kurz vor Fristablauf!

Auch kommen jetzt wieder die Stimmen auf, die nach einer Sammelklage rufen – das aber wird nichts werden! Dazu muss ich mal sagen: das deutsche Prozessrecht kennt KEINE Sammelklage! Unser Recht kennt zwar im Unterlassungsklagengesetz die Verbandsklage, nach der Verbraucherschutzverbände Unternehmen auf Unterlassung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verklagen können - eine Sammelklage, bei der eine Anzahl X an Klägern einen Anwalt in ein und der selben Sache mit Klage beauftragt und sich die Kosten dann teilt, kennt das deutsche Recht allerdings nicht!

Man kennt aus der Presse die Geschichten, in denen meinetwegen 200 Leute gegen ein ehemaliges deutsches Staatsunternehmen aus der Telekommunikationsbranche wegen vergeigter Aktien klagen und dafür ein und den selben Anwalt beauftragt haben - das ist dann aber auch keine Sammelklage, sondern da haben 200 Leute den gleichen Anwalt in einer gleichgelagerten Sache beauftragt; das sind dann aber auch 200 einzelne Sachen, für die der Anwalt auch aus 200 Sachen Gebühren kriegt; was natürlich sehr fröhlich für den betreffenden Kollegen ist - nicht zuletzt, weil er bei sowas den eigentlichen Klageschriftsatz nur einmal machen und danach nur noch die persönlichen Daten ändern muss. Aber mal ganz deutlich: der Kollege hat dann auch wirklich 200 einzelne Mandate!

Wenn also wirklich alle 10.000 betroffenen Mitarbeiterinnen hier Klage erheben sollten, so wären es eben auch 10.000 Klagen. Die können jetzt wahlweise an dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (was wohl der Regelfall sein dürfte) oder am Gericht, in dessen Bezirk der Firmensitz liegt, in diesem Fall also das Arbeitsgericht in Ulm. Würden wirklich alle 10.000 Sachen dahin geklagt werden, wäre der lustige Effekt, dass dort höchstwahrscheinlich aufgrund der teilweise identischen Parteien die Sachen auch alle einer Kammer zugewiesen würden und der Einfachheit halber auch alle zu einem Termin verhandelt werden würden. Da möge das ArbG Ulm schon einmal die Stadthalle anmieten!

Und noch eine Gefahr besteht: gemäß § 240 ZPO ist das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Insolvenz eröffnet wurde, was hier ja definitiv der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt das auch für Kündigungsschutzklagen, weil sich aus deren Ausgang auch Zahlungsansprüche ergeben können. Hieraus erwächst die Möglichkeit - und einige Arbeitsgerichte handhaben das so - dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn sie nach Insolvenzeröffnung erhoben wird. Ich halte das nicht für die richtige Lösung, weil sie hier schlicht den Rechtsweg beschneiden würde - aber sie wird gegangen.