Betriebsräte stehen – insbesondere, wenn sie gerade erst gewählt wurden – vor einer mehrfachen Belastung und Verantwortung. Neben ihrer eigentlichen Tätigkeit als Arbeitnehmer für den Betrieb stehen sie auch in der Verantwortung als Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Das bedeutet automatisch einen zusätzlichen Aufwand an Zeit, Kraft und Engagement und ist auch viel Arbeit.
Betriebsräte müssen sich dabei in eine für sie meist berufsfremde Materie einarbeiten, nämlich das Betriebsverfassungsrecht, welches die rechtliche Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung liefert. Hier gilt insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als eine Art „Bibel der Betriebsratsarbeit“, mit der sich neu gewählte Betriebsräte erst einmal auseinandersetzen müssen. Neben der Erfahrung der „alten Hasen“ werden jetzt die Betriebsratsschulungen besonders wichtig, auf die jeder Betriebsrat einen Anspruch hat und die vom Arbeitgeber zu bezahlen sind – so wie sämtliche Kosten der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber zu schultern sind.
Der Betriebsrat darf sich zusätzlich zu den allgemeinen Schulungen während der laufenden Tätigkeit fachlichen Rat durch einen Sachverständigen einholen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Das kann außer einem Gewerkschaftssekretär auch und vor Allem ein Anwalt sein – dieser kann das auch gemeinsam oder parallel mit einem Gewerkschaftssekretär durchführen. Die Kosten für den Anwalt fallen streng genommen dem Betriebsrat zur Last, der ihn beauftragt. Allerdings hat der Betriebsrat sodann wiederum einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. In der Praxis rechnet der Anwalt ohne Umwege direkt mit dem Arbeitgeber ab.
Wenn Sie sich als Betriebsrat mit dem Gedanken tragen, einen Anwalt als Sachverständigen zu beauftragen, sollten sie zur Vermeidung späterer Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber (nicht zuletzt wegen der Kostenfrage) einen ordnungsgemäßen Beschluss im Betriebsrat herbeiführen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
In § 80 Abs.3 BetrVG ist vorgesehen, dass sich der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen darf, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständiger erforderlich ist, liegt zunächst beim Betriebsrat und nicht beim Arbeitgeber, wobei natürlich auch eine Interessenabwägung erfolgen muss. Die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist allerdings auch Voraussetzung dafür, dass dieser dann auch die Kosten übernehmen muss. Dies kann auch dergestalt erfolgen, dass mit dem Arbeitgeber vereinbart wird, dass sich der Betriebsrat generell einen Anwalt als Sachverständigen hinzuziehen und dabei einen bestimmten Stundensatz als Honorar vereinbaren darf. Hier gibt es mitunter Streit und dann muss das eben als Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ausgefochten werden. Die Kosten hierfür allerdings muss der Arbeitgeber jedenfalls übernehmen und zwar einschließlich des hierfür beauftragten Anwalts (für die Beauftragung eines Anwalts für ein gerichtliches Verfahren reicht es aus, einen ordnungsgemäßen Beschluss zu fassen; eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist hierfür nicht erforderlich. Das gilt allerdings nicht für Beschlussverfahren, die der Betriebsrat aus reiner Willkür gegen den Arbeitgeber lostritt nur um diesen zu ärgern).
Beachten Sie bei der Auswahl des sachverständigen Anwaltes neben den Anforderungen an seine fachlichen Fähigkeiten auch, dass dieser Sie nunmehr möglicherweise über mehrere Jahre hinweg bei Ihrer Arbeit begleiten wird. Da ist es auch erforderlich, dass dieser auch im Notfall zumindest für den Betriebsratsvorsitzenden erreichbar ist. Außerdem spielt die menschliche Chemie eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der Auswahl – ein gewisses Mindestmaß an Sympathie ist da ganz einfach unerlässlich.
