So, wie es aussieht, stehen bei den Schlecker-Belegschaften die Zeichen auf Kampf. So zumindest teilt es die Gewerkschaft ver.di mit und man kann wohl davon ausgehen, dass da dann was dran ist (siehe hier: http://www.verdi.de/themen/arbeit/schlecker ).

Hierbei haben die Betriebsräte zu beachten, dass sie selber natürlich keinen Arbeitskampf durchführen dürfen. Und auch, wenn die Gewerkschaft sich in einen Arbeitskampf begibt, unterliegen die Betriebsräte selber der Friedenspflicht. Soll heißen, sie dürfen sich in keiner Weise in den Arbeitskampf einmischen. Allerdings ist es den einzelnen Gremiumsmitgliedern natürlich unbenommen, sich als Arbeitnehmer und Gewerkschafter an einem Streik zu beteiligen. Ebenfalls ist es dem Betriebsrat unbenommen, Betriebsversammlungen im Rahmen der Betriebsverfassung durchzuführen. Wir erinnern uns alle noch daran, wie bei Opel in Bochum wochenlange Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden. Nicht zu unterschätzen ist hier in der Praxis auch, dass hinsichtlich der Schlecker-Insolvenz ein erhebliches Medieninteresse besteht und da wohl zu erwarten sein wird, dass der Insolvenzverwalter im Umgang mit den Betriebsräten nicht ganz so fest am Buchstaben des Gesetzes kleben wird. Zur Macht der öffentlichen Meinung in Bezug auf die jetzt erfolgte Schlecker-Pleite hat sich Kollege Reuter auseinandergesetzt und den treffenden Ausführungen dort ist eigentlich nichts weiter hinzu zu fügen (siehe hier: http://www.reuter-arbeitsrecht.de/grundsatzliches/schlecker-%E2%80%93-ein-opfer-des-arbeitsrechts.html ).

Böse Zungen munkeln ja, die gesamte Planinsolvenz bei Schlecker werde bloß durchgeführt, um jetzt leichter die ganzen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen kündigen zu können, die den Konzern insbesondere an die Beschäftigungssicherung binden. Man weiß es nicht aber es würde mich auch nicht überraschen, wenn später derartiges wirklich bekannt werden würde. Dass im Hause Schlecker vor den übelsten Machenschaften nicht zurückgeschreckt wird, wenn es darum geht, Arbeitnehmerrechte einzuschränken, ist ja nun mal keine ganz neue Erkenntnis. Aber im Ernst: tatsächliche Anhaltspunkte, die darauf wirklich hinweisen würden, habe ich nicht.

Mit im Boot sind die Betriebsräte jetzt aber auf jeden Fall, wenn Betriebsänderungen geplant sind. Konkret hier wohl, wenn es um Entlassungen oder Betriebsschließungen geht. Auch in der Insolvenz muss sich der Insolvenzverwalter hierbei in Verhandlungen mit dem Betriebsrat begeben. Das gilt zumindest bei Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (da wird es bei Schlecker schon wieder eng). Und auch diese Verhandlungen fangen zunächst einmal mit der vollumfänglichen Unterrichtung des Betriebsrates an. Ab da gelten allerdings in der InsO dann kurze Fristen von drei Wochen, die der Insolvenzverwalter in Anspruch nehmen kann, wenn keine Einigung zustande kommt.

Jedenfalls sind Betriebsräte, auf deren Betriebe das zutrifft, gut beraten, sich nicht nur mit ihrem Gewerkschaftssekretär in Verbindung zu setzen (das sowieso!), sondern auch einen Anwalt als juristischen Sachverständigen hinzuzuziehen – bezahlen muss das aus § 80 Abs.3 BetrVG der Arbeitgeber. In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern (wird es bei Schlecker wohl keine geben) kann sich der BR auch einen Wirtschaftsprüfer mit ran ziehen. Also bei der Kontaktaufnahme mit dem Gewerkschaftssekretär direkt mal nach einem Anwalt fragen. Meist haben die Gewerkschaften da einen kleinen Pool von Anwälten, mit denen die zusammenarbeiten.